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Geschrieben von seglers am Montag, 05. Januar 2004

seglers.gif Es muss sich in sicherem Zustand befinden, also; sicher und fahrtüchtig gebaut und nach Fahrtgebiet und Länge der Reise ausgerüstet sein. Davon kann Ihr Leben abhängen!

Sportboote, die eine bestimmte Größe über-schreiten, müssen im See- oder Binnenschiffsregister, die bei Amtsgerichten geführt werden, eingetragen sein. Die entscheidende Größe ist bei Booten, die zur Seefahrt bestimmt sind, eine Rumpflänge von mehr als 15 m. Nachdem diese Boote in das Seeschitfsregister eingetragen sind, erhalten sie vom Amtsgericht ein Schiffszertifikat. Das Schiffszertifikat ist der Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge.
Kleinere Boote können freiwillig ebenfalls in das Seeschiffsregister eingetragen werden. Für die Anmeldung beim Seeschitfsregister ist u. a. eine amtliche Vermessungsbescheinigung vorzulegen.

Für Boote bis zu 15 m Rumpflänge ist ein staatlicher Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge nichtvorgeschrieben. Da ein solcher Ausweis jedoch in manchen fremden Staaten gefordert wird, stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) auf Antrag solchen Booten gegen eine Gebühr ein Flaggenzertifikat aus.

Auf den Binnenwasserstraßen sind Fahrzeuge, die 20 m oder länger sind oder wenn das Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang 100 m³ oder mehr beträgt, zulassungspflichtig. Das erforderliche Schiffsattest wird nach einer Erst- oder Nachuntersuchung, bei der die Erfüllung einiger Bestimmungen der RheinSchUO/BinSchUO überprüft wird, von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungs-kommission/Schiffseichamt (ZSUK/SEA) bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest ausgestellt. Außerdem müssen sie ab einer Wasser- Verdrängung von 10 m³ in das Binnen- Schiffsregister eingetragen werden. Für kleinere Boote ab einer Wasserverdrängung von 5 m³ ist ein Eintrag ebenfalls möglich. Voraussetzung ist die Vorlage einer Eichbescheinigung, die von der ZSUK/SEA aus-gestellt wird.

Alle Sportfahrzeuge, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie eine CE-Kennzeichnung besitzen. Kleinfahrzeuge unterliegen auf den Binnenschitffahrtsstraßen einer besonderen Kennzeichnungspflicht.


Quelle: BVBW

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